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EU-ÖKO-VO Ausland
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Zertifizierung nach der EU-ÖKO-VO im Ausland

Bei der Erzeugung von Bio-Produkten wird grundsätzlich in ökologischen Pflanzenbau und in ökologische Tierhaltung unterschieden. Die Erzeugungsvorschriften finden sich im Artikel 6 bzw. im Anhang I der EU-ÖKO-VO. Die ökologische Tierhaltung wird in Anhang I B beschrieben. Der Anhang I C widmet sich den speziellen Anforderungen an die ökologische Bienenhaltung.

Für die ökologische Pilzerzeugung gibt es spezielle Anforderungen, die in Anhang I A 5 beschrieben sind.

Der Anhang II listet die zulässigen Dünge- und Bodenverbesserungs- sowie Pflanzenschutzmittel auf.

Wir bitten Sie die Details in der EU-ÖKO-VO nachzulesen

BCS hat Kontrollkriterien zur Auslegung der EU-ÖKO-VO bei der Anwendung außerhalb der EU entwickelt.

Die BCS-Kontrollkriterien behandeln folgende Themen:

  • Wildsammlung
  • Umstellungszeiten
  • Pufferzonen
  • Pflanzmaterial und Saatgut

Die Kontrollkriterien können bei BCS angefordert werden.

Grundsätzlich müssen auch in Drittländern erzeugte bzw. verarbeitete Bio-Produkte den Vorgaben der jeweiligen nationalen Bio-Verordnungen entsprechen. Für die EU-ÖKO-VO gilt diese Forderung unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit.

Was ist kontrollpflichtig?

  • Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Tiere - also z.B. Getreide, Ölsaaten, Gemüse, Fleisch- und Wurstwaren oder Kälber; darüber hinaus sind auch wild gesammelte Pflanzen - wie Beeren und Pilze - kontrollpflichtig, wenn sie als Bio-Produkte verkauft werden sollen
  • Für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse - also z.B. Brotaufstriche, Teigwaren oder TK-Gemüse. Kosmetik und Heilmittel fallen nicht darunter!
  • Futtermittel - also z.B. Kraftfuttermischungen für Rinder

Wie häufig wird kontrolliert?

Das Kontrollsystem sieht mindestens einmal jährliche (angekündigte) Kontrollen vor, die durch stichprobenartige unangekündigte Kontrollen ergänzt werden.

Wer ist kontrollpflichtig?

Das Kontrollsystem für Bio-Produkte unterscheidet grundsätzlich drei Gruppen von kontrollpflichtigen Einheiten:

  • Erzeuger landwirtschaftlicher Bio-Produkte
  • Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln
  • Exporteure von Bio-Produkten


 

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